Bedarfe für Un­ter­kunft und Heizung werden in Höhe der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen anerkannt, soweit diese an­ge­mes­sen sind. Für die An­er­ken­nung der Bedarfe für Un­ter­kunft gilt eine Ka­renz­zeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leis­tun­gen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Ka­renz­zeit werden die Bedarfe für Un­ter­kunft in Höhe der tat­säch­li­chen Auf­wen­dun­gen anerkannt.

An­ge­mes­sen sind Un­ter­kunfts­kos­ten (Kaltmiete plus Ne­ben­kos­ten ohne Heizung), wenn sie sich unterhalb der vom kom­mu­na­len Träger (Landkreis Stade) fest­ge­leg­ten Höchst­be­trä­ge bewegen. Bei der Er­mitt­lung der Höchst­be­trä­ge hat sich der Landkreis Stade an der Miet­preis­ent­wick­lung der je­wei­li­gen Kommune unter Be­rück­sich­ti­gung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und der Woh­nungs­grö­ße ori­en­tiert.
Die An­ge­mes­sen­heit der Heiz­kos­ten ist abhängig von der Art der Heizung und wird in Anlehnung an den Bun­des­heiz­kos­ten­spie­gel beurteilt.
Strom- und Te­le­fon­kos­ten gehören nicht zu den Un­ter­kunfts­kos­ten. Diese Auf­wen­dun­gen sind durch die Re­gel­be­dar­fe abgedeckt.

Die derzeit an­ge­mes­se­nen Werte erfahren Sie bei Ihrem Leis­tungs­be­ra­ter im Jobcenter und sind dem unten an­ge­füg­ten Flyer zu entnehmen.

Umzug / Anmietung

Damit Ihnen keine fi­nan­zi­el­len Risiken bei Anmietung einer neuen Wohnung entstehen, lassen Sie bitte vor Abschluss des neuen Miet­ver­tra­ges durch das Jobcenter im Landkreis Stade prüfen, ob Ihnen eine Zu­si­che­rung zur Anmietung dieser Wohnung aus­ge­spro­chen werden kann. Dies ist grund­sätz­lich der Fall, wenn der Umzug er­for­der­lich ist und die Auf­wen­dun­gen für die neue Un­ter­kunft an­ge­mes­sen sind.

Achtung: Für Ju­gend­li­che unter 25 Jahren gelten besondere Re­ge­lun­gen.

Wei­ter­ge­hen­de In­for­ma­tio­nen entnehmen Sie bitte dem folgenden Flyer:

pdf Hinweise zur Angemessenheit von Wohnungen sowie zum Umzugsverfahren (167 KB)