Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB II bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt.
Angemessen sind Unterkunftskosten (Kaltmiete plus Nebenkosten ohne Heizung), wenn sie sich unterhalb der vom kommunalen Träger (Landkreis Stade) festgelegten Höchstbeträge bewegen. Bei der Ermittlung der Höchstbeträge hat sich der Landkreis Stade an der Mietpreisentwicklung der jeweiligen Kommune unter Berücksichtigung der Anzahl der im Haushalt lebenden Personen und der Wohnungsgröße orientiert.
Die Angemessenheit der Heizkosten ist abhängig von der Art der Heizung und wird in Anlehnung an den Bundesheizkostenspiegel beurteilt.
Strom- und Telefonkosten gehören nicht zu den Unterkunftskosten. Diese Aufwendungen sind durch die Regelbedarfe abgedeckt.
Die derzeit angemessenen Werte erfahren Sie bei Ihrem Leistungsberater im Jobcenter und sind dem unten angefügten Flyer zu entnehmen.
Umzug / Anmietung
Damit Ihnen keine finanziellen Risiken bei Anmietung einer neuen Wohnung entstehen, lassen Sie bitte vor Abschluss des neuen Mietvertrages durch das Jobcenter im Landkreis Stade prüfen, ob Ihnen eine Zusicherung zur Anmietung dieser Wohnung ausgesprochen werden kann. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.
Achtung: Für Jugendliche unter 25 Jahren gelten besondere Regelungen.
Weitergehende Informationen entnehmen Sie bitte dem folgenden Flyer:
pdf Hinweise zur Angemessenheit von Wohnungen sowie zum Umzugsverfahren (167 KB)