Wer hat Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende?
Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende (Bürgergeld) können Sie erhalten, wenn Sie
- mindestens 15 Jahre alt sind und die Altersgrenze nach § 7a SGBII (Regelrentenalter) noch nicht erreicht haben
- erwerbsfähig und
- hilfebedürftig sind sowie
- Ihren Wohnsitz in Deutschland haben.
Für ausländische Staatsangehörige gelten Besonderheiten, zum Beispiel muss die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein. Asylbewerberinnen und Asylbewerber sind von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Anerkannte Asylberechtigte können wiederum Leistungen erhalten.
Sind Sie jünger als 15 Jahre oder können aus gesundheitlichen Gründen nicht arbeiten, dann können Sie auch Leistungen (Bürgergeld) erhalten, wenn Sie mit einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben.
Wer ist erwerbsfähig?
Erwerbsfähig sind Sie nach § 8 SGB II, wenn Sie
- unter den üblichen Bedingungen des Arbeitsmarktes im Stande sind, mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein und
- nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert sind.
Bei der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit ist es unerheblich, ob eine Erwerbstätigkeit vorübergehend unzumutbar ist (z.B. wegen Erziehung eines Kindes).
Wer ist hilfebedürftig?
Nach § 9 SGB II ist hilfebedürftig, wer
- seinen Lebensunterhalt und den mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und
- nicht die erforderliche Hilfe von Angehörigen oder anderer Sozialleistungen erhält.
Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende besteht somit nicht nur bei Arbeitslosigkeit, sondern auch, wenn das Arbeitseinkommen oder das Arbeitslosengeld 1 zu gering ist.
Bürgergeld Rechner
Mit dem Bürgergeld Rechner lässt sich der mögliche Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes bereits vor einem Antrag auf Bürgergeld online berechnen.
Wie setzt sich der Bedarf zusammen?
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes setzen sich zusammen aus:
Weitergehende Informationen erhalten Sie durch Anklicken der jeweiligen Bedarfe.
Wie sind Leistungsempfänger versichert?
Erwerbsfähige Hilfebedürftige, die Geldleistungen nach dem SGB II beziehen, sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Die Versicherungsbeiträge werden neben den o.g. Geldleistungen übernommen.
Wie wirken sich Einkommen und Vermögen aus?
Bevor Sie finanzielle Hilfe erhalten, müssen Sie eigene Mittel, also Ihr Einkommen und verwertbares Vermögen (Ausnahme zum Beispiel Hausrat) einsetzen. Einkommen ist jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab Antragstellung zufließt. Vermögen ist Ihr „Hab und Gut“, das Sie vor der Antragstellung besaßen und das in Geld messbar ist. Sowohl bei der Einkommensanrechnung als auch bei der Berücksichtigung von Vermögen werden Freibeträge eingeräumt. Daher können Sie auch dann Leistungen erhalten, wenn Sie einer Arbeit nachgehen, das Einkommen aber nicht ausreicht, den Lebensunterhalt sicherzustellen.
Weitergehende Informationen finden Sie im Merkblatt SGBII oder in der Broschüre "einfach-erklärt".