Wer hat Anspruch auf Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung für Ar­beit­su­chen­de?

Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung für Ar­beit­su­chen­de (Bür­ger­geld) können Sie erhalten, wenn Sie

  • min­des­tens 15 Jahre alt sind und die Al­ters­gren­ze nach § 7a SGBII (Re­gel­ren­ten­al­ter) noch nicht erreicht haben
  • er­werbs­fä­hig und
  • hil­fe­be­dürf­tig sind sowie
  • Ihren Wohnsitz in Deutsch­land haben.

Für aus­län­di­sche Staats­an­ge­hö­ri­ge gelten Be­son­der­hei­ten, zum Beispiel muss die Aufnahme einer Be­schäf­ti­gung erlaubt sein. Asyl­be­wer­be­rin­nen und Asyl­be­wer­ber sind von Leis­tun­gen nach dem SGB II aus­ge­schlos­sen. An­er­kann­te Asyl­be­rech­tig­te können wiederum Leis­tun­gen erhalten.

Sind Sie jünger als 15 Jahre oder können aus ge­sund­heit­li­chen Gründen nicht arbeiten, dann können Sie auch Leis­tun­gen (Bür­ger­geld) erhalten, wenn Sie mit einer er­werbs­fä­hi­gen leis­tungs­be­rech­tig­ten Person in einer so­ge­nann­ten Be­darfs­ge­mein­schaft leben.

Wer ist er­werbs­fä­hig?

Er­werbs­fä­hig sind Sie nach § 8 SGB II, wenn Sie

  • unter den üblichen Be­din­gun­gen des Ar­beits­mark­tes im Stande sind, min­des­tens 3 Stunden täglich er­werbs­tä­tig zu sein und
  • nicht wegen Krankheit oder Be­hin­de­rung auf absehbare Zeit daran gehindert sind.

Bei der Be­stim­mung der Er­werbs­fä­hig­keit ist es un­er­heb­lich, ob eine Er­werbs­tä­tig­keit vor­über­ge­hend un­zu­mut­bar ist (z.B. wegen Erziehung eines Kindes).

Wer ist hil­fe­be­dürf­tig?

Nach § 9 SGB II ist hil­fe­be­dürf­tig, wer

  • seinen Le­bens­un­ter­halt und den mit ihm in einer Be­darfs­ge­mein­schaft lebenden Personen nicht oder nicht aus­rei­chend aus dem zu be­rück­sich­ti­gen­den Einkommen oder Vermögen sichern kann und
  • nicht die er­for­der­li­che Hilfe von An­ge­hö­ri­gen oder anderer So­zi­al­leis­tun­gen erhält.

Anspruch auf Leis­tun­gen der Grund­si­che­rung für Ar­beit­su­chen­de besteht somit nicht nur bei Ar­beits­lo­sig­keit, sondern auch, wenn das Ar­beits­ein­kom­men oder das Ar­beits­lo­sen­geld 1 zu gering ist.

Bür­ger­geld Rechner

Mit dem Bür­ger­geld Rechner lässt sich der mögliche Anspruch auf Leis­tun­gen zur Sicherung des Le­bens­un­ter­hal­tes bereits vor einem Antrag auf Bür­ger­geld online berechnen. 

Wie sind Leis­tungs­emp­fän­ger ver­si­chert?

Er­werbs­fä­hi­ge Hil­fe­be­dürf­ti­ge, die Geld­leis­tun­gen nach dem SGB II beziehen, sind grund­sätz­lich ver­si­che­rungs­pflich­tig in der ge­setz­li­chen Kranken- und Pfle­ge­ver­si­che­rung. Die Ver­si­che­rungs­bei­trä­ge werden neben den o.g. Geld­leis­tun­gen über­nom­men.

Wie wirken sich Einkommen und Vermögen aus?

Bevor Sie fi­nan­zi­el­le Hilfe erhalten, müssen Sie eigene Mittel, also Ihr Einkommen und ver­wert­ba­res Vermögen (Ausnahme zum Beispiel Hausrat) einsetzen. Einkommen ist jede Einnahme in Geld, die Ihnen ab An­trag­stel­lung zufließt. Vermögen ist Ihr „Hab und Gut“, das Sie vor der An­trag­stel­lung besaßen und das in Geld messbar ist. Sowohl bei der Ein­kom­men­s­an­rech­nung als auch bei der Be­rück­sich­ti­gung von Vermögen werden Frei­be­trä­ge ein­ge­räumt. Daher können Sie auch dann Leis­tun­gen erhalten, wenn Sie einer Arbeit nachgehen, das Einkommen aber nicht ausreicht, den Le­bens­un­ter­halt si­cher­zu­stel­len.

Wei­ter­ge­hen­de In­for­ma­tio­nen finden Sie im Merkblatt SGBII oder in der Broschüre "einfach-erklärt".