Liegt bei Ihnen eine Pfändung des Kontos vor, auf das die Leistungen Ihres Jobcenters überwiesen werden?

Haben Sie dieses Konto noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto (oder auch P-Konto genannt) umgewandelt?

Dann besteht für Sie Handlungsbedarf!

Sofern bei Ihnen eine Pfändung Ihres (Zahlungs-)Kontos vorliegt, auf das die Leis­tun­gen Ihres Job­cen­ters über­wie­sen werden, sollten Sie schnell Ihr Konto in ein Pfän­dungs­schutz­kon­to (auch P-Konto genannt) umwandeln. Denn ein P-Konto bietet im Falle einer Kon­top­fän­dung einen un­bü­ro­kra­ti­schen Schutz.

Wenn Sie Ihr Konto als P-Konto schützen lassen wollen, müssen Sie al­ler­dings selbst aktiv werden. Sie können Ihr be­ste­hen­des Konto in ein P-Konto umwandeln. Das können Sie auch dann noch, wenn bei Ihrer Bank schon eine Kon­top­fän­dung vorliegt. Sie können auch ein neues Konto gleich als P-Konto ein­rich­ten (vergessen Sie dann bitte nicht, uns über die neue Bank­ver­bin­dung zu in­for­mie­ren). In beiden Fällen müssen Sie einen ent­spre­chen­den Antrag bei Ihrer Bank stellen.

Die Um­stel­lung eines Kontos in ein P-Konto ist kostenlos.

Ein P-Konto kann nur als Ein­zel­kon­to geführt werden, d. h. eine Um­wand­lung eines Ge­mein­schafts­kon­tos in ein P-Konto ist nicht möglich. Es besteht aber die Mög­lich­keit, ein Ge­mein­schafts­kon­to in Ein­zel­kon­ten auf­zu­tei­len und danach die Ein­zel­kon­ten in P-Konten um­zu­wan­deln. Sie können von Ihrer Bank verlangen, das be­trof­fe­ne Guthaben nach Kopf­tei­len auf Ein­zel­kon­ten zu über­füh­ren. Nicht von der Pfändung be­trof­fe­ne Personen können so ein un­be­las­te­tes Ein­zel­kon­to führen. Jede Person darf nur ein P-Konto führen.

Auf dem P-Konto wird grund­sätz­lich ein Frei­be­trag in Höhe von 1.500,- Euro monatlich geschützt (sog. pfän­dungs­frei­er Betrag*). Der Frei­be­trag wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Neben dem pfän­dungs­frei­en Betrag sind eventuell weitere Frei­be­trä­ge zu be­rück­sich­ti­gen. Zum Beispiel, wenn Sie mit weiteren Personen in einer Be­darfs­ge­mein­schaft leben und die Leis­tun­gen des Job­cen­ters für diese weiteren Personen der Be­darfs­ge­mein­schaft auf Ihr Konto über­wie­sen werden. Die Höhe der weiteren Frei­be­trä­ge hängt von Ihrer konkreten Le­bens­si­tua­ti­on ab.

Vor­aus­set­zung für den Schutz der vom Jobcenter auf Ihr P-Konto über­wie­se­nen Leis­tun­gen ist al­ler­dings, dass Sie Ihrer Bank eine Be­schei­ni­gung Ihres Job­cen­ters als Nachweis über den Leis­tungs­be­zug und die Höhe der Leis­tun­gen vorlegen.

Sprechen Sie uns daher bitte an, wenn Sie eine solche Bescheinigung benötigen.

Die Gül­tig­keits­dau­er Ihrer Be­schei­ni­gung ent­spricht grund­sätz­lich der Ihres Be­wil­li­gungs-/ Än­de­rungs­be­schei­des.

Die laufenden Geld­leis­tun­gen Ihres Job­cen­ters werden in der Regel zum Ende eines Monats für den Fol­ge­mo­nat aus­ge­zahlt. Es ist durch gesetzliche Vorschriften sichergestellt, dass Ihnen Sozialleistungen, die am Monatsende eingehen, im nächsten Monat zur Verfügung stehen, wenn Sie ein P-Konto einrichten.

Sollten Sie einmalige Sozialleistungen (z. B. eine Wohnungserstausstattung oder eine Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes) oder Nachzahlungen durch Ihr Jobcenter erhalten, so müssen diese Leistungen ebenfalls vom Jobcenter bescheinigt werden.

Wenn Sie für Ihre Kinder Kindergeld oder Kinderzuschlag beziehen, so müssen diese Leistungen auf Ihren Antrag hin von der für Sie zuständigen Familienkasse bescheinigt werden.

Wei­ter­ge­hen­de In­for­ma­tio­nen - auch zu weiteren Leis­tun­gen, die dem Pfän­dungs­schutz un­ter­lie­gen - finden Sie im Internet auf der Seite des Bun­des­mi­nis­te­ri­ums der Justiz und für Ver­brau­cher­schutz:

www.bmjv.de 

unter dem Such­be­griff "Pfän­dungs­schutz­kon­to".

Weitere In­for­ma­tio­nen zu Ihrem P-Konto erhalten Sie auch bei Ihrer Bank oder Sparkasse.

Stand: Juli 2024

899 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850 c Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Pfän­dungs­frei­gren­zen­be­kannt­ma­chung