Liegt bei Ihnen eine Pfändung des Kontos vor, auf das die Leistungen Ihres Jobcenters überwiesen werden?
Haben Sie dieses Konto noch nicht in ein Pfändungsschutzkonto (oder auch P-Konto genannt) umgewandelt?
Dann besteht für Sie Handlungsbedarf!
Sofern bei Ihnen eine Pfändung Ihres (Zahlungs-)Kontos vorliegt, auf das die Leistungen Ihres Jobcenters überwiesen werden, sollten Sie schnell Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto (auch P-Konto genannt) umwandeln. Denn ein P-Konto bietet im Falle einer Kontopfändung einen unbürokratischen Schutz.
Wenn Sie Ihr Konto als P-Konto schützen lassen wollen, müssen Sie allerdings selbst aktiv werden. Sie können Ihr bestehendes Konto in ein P-Konto umwandeln. Das können Sie auch dann noch, wenn bei Ihrer Bank schon eine Kontopfändung vorliegt. Sie können auch ein neues Konto gleich als P-Konto einrichten (vergessen Sie dann bitte nicht, uns über die neue Bankverbindung zu informieren). In beiden Fällen müssen Sie einen entsprechenden Antrag bei Ihrer Bank stellen.
Die Umstellung eines Kontos in ein P-Konto ist kostenlos.
Ein P-Konto kann nur als Einzelkonto geführt werden, d. h. eine Umwandlung eines Gemeinschaftskontos in ein P-Konto ist nicht möglich. Es besteht aber die Möglichkeit, ein Gemeinschaftskonto in Einzelkonten aufzuteilen und danach die Einzelkonten in P-Konten umzuwandeln. Sie können von Ihrer Bank verlangen, das betroffene Guthaben nach Kopfteilen auf Einzelkonten zu überführen. Nicht von der Pfändung betroffene Personen können so ein unbelastetes Einzelkonto führen. Jede Person darf nur ein P-Konto führen.
Auf dem P-Konto wird grundsätzlich ein Freibetrag in Höhe von 1.500,- Euro monatlich geschützt (sog. pfändungsfreier Betrag*). Der Freibetrag wird jährlich zum 1. Juli angepasst. Neben dem pfändungsfreien Betrag sind eventuell weitere Freibeträge zu berücksichtigen. Zum Beispiel, wenn Sie mit weiteren Personen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die Leistungen des Jobcenters für diese weiteren Personen der Bedarfsgemeinschaft auf Ihr Konto überwiesen werden. Die Höhe der weiteren Freibeträge hängt von Ihrer konkreten Lebenssituation ab.
Voraussetzung für den Schutz der vom Jobcenter auf Ihr P-Konto überwiesenen Leistungen ist allerdings, dass Sie Ihrer Bank eine Bescheinigung Ihres Jobcenters als Nachweis über den Leistungsbezug und die Höhe der Leistungen vorlegen.
Sprechen Sie uns daher bitte an, wenn Sie eine solche Bescheinigung benötigen.
Die Gültigkeitsdauer Ihrer Bescheinigung entspricht grundsätzlich der Ihres Bewilligungs-/ Änderungsbescheides.
Die laufenden Geldleistungen Ihres Jobcenters werden in der Regel zum Ende eines Monats für den Folgemonat ausgezahlt. Es ist durch gesetzliche Vorschriften sichergestellt, dass Ihnen Sozialleistungen, die am Monatsende eingehen, im nächsten Monat zur Verfügung stehen, wenn Sie ein P-Konto einrichten.
Sollten Sie einmalige Sozialleistungen (z. B. eine Wohnungserstausstattung oder eine Erstausstattung anlässlich der Geburt eines Kindes) oder Nachzahlungen durch Ihr Jobcenter erhalten, so müssen diese Leistungen ebenfalls vom Jobcenter bescheinigt werden.
Wenn Sie für Ihre Kinder Kindergeld oder Kinderzuschlag beziehen, so müssen diese Leistungen auf Ihren Antrag hin von der für Sie zuständigen Familienkasse bescheinigt werden.
Weitergehende Informationen - auch zu weiteren Leistungen, die dem Pfändungsschutz unterliegen - finden Sie im Internet auf der Seite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz:
unter dem Suchbegriff "Pfändungsschutzkonto".
Weitere Informationen zu Ihrem P-Konto erhalten Sie auch bei Ihrer Bank oder Sparkasse.
Stand: Juli 2024
* 899 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850c Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 850 c Abs. 4 ZPO in Verbindung mit der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung