Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat und Haushaltsenergie (ohne Kosten zur Warmwassererzeugung – hierzu siehe Ausführungen zu den Mehrbedarfen) sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (das sog. soziokulturelle Existenzminimum). Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen (Teil des Bürgergeldes) entscheidet der Leistungsberechtigte eigenverantwortlich. Neben regelmäßig anfallenden Bedarfen u.a. für Lebensmittel sind auch unregelmäßig anfallende Bedarfe wie z.B. für Bekleidung aus den entsprechenden Leistungen zu decken. Die Höhe der maßgebenden Regelbedarfe ergeben sich aus nachstehender Tabelle.
Regelbedarfe beim Bürgergeld nach § 20, 23 SGBII
Betroffene Personengruppen | ab 01.01.2024 | ab 01.01.2023 |
Regelbedarfsstufe 1:
| 563,00 | 502,00 |
Regelbedarfsstufe 2:
| 506,00 | 451,00 |
Regelbedarfsstufe 3:
| 451,00 | 402,00 |
Regelbedarfsstufe 4:
| 471,00 | 420,00 |
Regelbedarfsstufe 5:
| 390,00 | 348,00 |
Regelbedarfsstufe 6:
| 357,00 | 318,00 |