Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:
- Schwangere haben ab der 13. Schwangerschaftswoche einen Anspruch auf einen Mehrbedarf von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs.
- Bei Alleinerziehenden ist die prozentuale Höhe des Mehrbedarfs jeweils bezogen auf den maßgebenden Regelbedarf abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.
- Für erwerbsfähige behinderte Menschen wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Sinne des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe) tatsächlich gewährt werden.
- Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändige Ernährung benötigen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe berücksichtigt. Ein Antragsformular finden Sie hier.
- Soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen (Durchlauferhitzer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maßgebenden Regelbedarfe - gegebenenfalls ein pauschal gestaffelter Mehrbedarf anerkannt.
- Für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger wird ab Vollendung des 15. Lebensjahres ein Mehrbedarf in Höhe von 17 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwerbehindertenausweises mit dem Merkzeichen G sind.
- Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, werden sie als Mehrbedarf anerkannt.
- Soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht, wird unter bestimmten Voraussetzungen ein Mehrbedarf anerkannt. Hierzu gehören unter anderem:
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechts, z.B. Fahrkosten anlässlich des Besuches beim Kind, welches beim anderen Elternteil lebt.