Im Ein­zel­fall haben Leis­tungs­be­rech­tig­te aufgrund be­son­de­rer Le­bens­um­stän­de einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Re­gel­be­darf gedeckt wird. Folgende Mehr­be­dar­fe werden be­rück­sich­tigt:

  • Schwan­ge­re haben ab der 13. Schwan­ger­schafts­wo­che einen Anspruch auf einen Mehr­be­darf von 17 Prozent des maß­ge­ben­den Re­gel­be­darfs.

  • Bei Al­lein­er­zie­hen­den ist die pro­zen­tua­le Höhe des Mehr­be­darfs jeweils bezogen auf den maß­ge­ben­den Re­gel­be­darf abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder.

  • Für er­werbs­fä­hi­ge be­hin­der­te Menschen wird ein Mehr­be­darf von 35 Prozent des maß­ge­ben­den Re­gel­be­darfs anerkannt, wenn Leis­tun­gen zur Teilhabe am Ar­beits­le­ben im Sinne des Neunten Buches So­zi­al­ge­setz­buch (SGB IX - Re­ha­bi­li­ta­ti­on und Teilhabe) tat­säch­lich gewährt werden.

  • Bei Leis­tungs­be­rech­tig­ten, die aus me­di­zi­ni­schen Gründen eine kos­ten­auf­wän­di­ge Ernährung benötigen, wird ein Mehr­be­darf in an­ge­mes­se­ner Höhe be­rück­sich­tigt. Ein An­trags­for­mu­lar finden Sie hier.

  • Soweit Warm­was­ser durch in der Un­ter­kunft in­stal­lier­te Vor­rich­tun­gen (Durch­lauf­er­hit­zer) erzeugt wird, wird - bezogen auf die jeweils maß­ge­ben­den Re­gel­be­dar­fe - ge­ge­be­nen­falls ein pauschal ge­staf­fel­ter Mehr­be­darf anerkannt.

  • Für voll er­werbs­ge­min­der­te So­zi­al­geld­emp­fän­ger wird ab Voll­endung des 15. Le­bens­jah­res ein Mehr­be­darf in Höhe von 17 Prozent des maß­ge­ben­den Re­gel­be­darfs anerkannt, wenn sie Inhaber eines Schwer­be­hin­der­ten­aus­wei­ses mit dem Merk­zei­chen G sind.

  • Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der je­wei­li­gen schul­recht­li­chen Be­stim­mun­gen oder schu­li­schen Vorgaben Auf­wen­dun­gen zur An­schaf­fung oder Ausleihe von Schul­bü­chern oder gleich­ste­hen­den Ar­beits­hef­ten hat, werden sie als Mehr­be­darf anerkannt. Der An­trags­vor­druck ist hier zu finden.

  • Soweit im Ein­zel­fall ein un­ab­weis­ba­rer, be­son­de­rer Bedarf besteht, wird unter be­stimm­ten Vor­aus­set­zun­gen ein Mehr­be­darf anerkannt. Hierzu gehören unter anderem:
    • Kosten zur Wahr­neh­mung des Um­gangs­rechts, z.B. Fahr­kos­ten an­läss­lich des Besuches beim Kind, welches beim anderen El­tern­teil lebt.