Über das Bür­ger­geld hinaus können einmalige Leis­tun­gen gewährt werden. Hierzu gehören unter anderem:

  • Um­zugs­kos­ten und Woh­nungs­be­schaf­fungs­kos­ten, wenn die Kos­ten­über­nah­me vorab vom Jobcenter zu­ge­si­chert wurde

  • Erst­aus­stat­tung der Wohnung ein­schließ­lich der Haus­halts­ge­rä­te

  • Erst­aus­stat­tung für Be­klei­dung sowie Erst­aus­stat­tun­gen bei Schwan­ger­schaft und Geburt.

  • Darlehen bei Miet­rück­stän­den oder En­er­gie­kos­ten­rück­stän­den

  • Darlehen bei anderen un­ab­weis­ba­ren Bedarfe, die üb­li­cher­wei­se nicht von den Re­gel­be­dar­fen abgedeckt sind.

Ob und in welchem Umfang Anspruche bestehen, wird in­di­vi­du­ell geprüft. Fragen hierzu sind direkt mit Ihrem Leis­tungs­be­ra­ter zu klären.