Zum 01.01.2024 werden die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts neu festgesetzt.
Die Erhöhung der Regelbedarfe ergibt sich aus der „Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2024“. In diesem Zusammenhang werden auch die regelbedarfsabhängigen Mehrbedarfe (§ 21 Abs. 2 bis 5 und 7 SGB II) angepasst, soweit sie nicht individuell festgesetzt worden sind.
Die Leistungsansprüche werden automatisch neu berechnet. Eine gesonderte Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich. Die Änderungsbescheide werden in den nächsten Wochen zugestellt.
Die neuen Werte sind hier zu finden.