Ar­beit­ge­ber sind ab Anfang Januar 2023 ver­pflich­tet, die Ar­beits­un­fä­hig­keits­da­ten ih-rer ge­setz­lich ver­si­cher­ten Be­schäf­tig­ten elek­tro­nisch bei den Kran­ken­kas­sen abzuru-fen. Ar­beit­neh­mer müssen sich dann lediglich noch „krank­mel­den“, die Pflicht zur Vor-lage der Be­schei­ni­gung ist ge­setz­lich nicht mehr vor­ge­se­hen.
Für Kundinnen und Kunden der Agenturen und Jobcenter gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 al­ler­dings nicht. Sie müssen weiterhin eine Ar­beits­un­fä­hig­keits­be­schei­ni­gung (AUB) im Krank­heits­fall oder bei Ar­beits­un­fä­hig­keit vorlegen.
Die BA weist ar­beits­lo­se Kundinnen und Kunden darauf hin, die AUB aktiv bei ihrem Arzt ein­zu­for­dern. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit ge­setz­lich be-rechtigt, die AUB elek­tro­nisch bei den Kran­ken­kas­sen abzurufen.
Die Vorlage einer AUB ist für Kundinnen und Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leis­tun­gen erhalten können. Auch Teil­neh­me­rin­nen und Teil­neh­mer an Wei­ter­bil­dungs­maß­nah­men müs-sen eine AUB im Krank­heits­fal­le weiterhin ihrer Agentur für Arbeit, ihrem Jobcenter bzw. dem Maßnahme- oder Bil­dungs­trä­ger vorlegen.
Kundinnen und Kunden können auch auf digitalem Weg ihre AUB ein­rei­chen. Im Bereich der eServices lassen sich über die so­ge­nann­ten Ver­än­de­rungs­mit­tei­lun­gen Ar­beits­un­fä­hig­kei­ten bequem anzeigen und hochladen. Die Be­schei­ni­gun­gen können Kundinnen und Kunden der Agenturen für Arbeit zudem auch in der Kunden-App BA-mobil hochladen.