In­for­ma­tio­nen zur Kos­ten­über­nah­me von Heiz­kos­ten

Wenn Sie eine hohe Heizkostennachzahlung erhalten, können Sie im Jahr 2023 Bürgergeld auch nur für einen Monat beantragen.

Hierbei muss es sich nicht zwingend um eine Heiz­kos­ten­nach­zah­lung handeln. Der Kauf von Brenn­stof­fen wie zum Beispiel Heizöl, Flüs­sig­gas oder Pellets kann ebenfalls einen Anspruch auf Bür­ger­geld begründen.

Den Antrag können Sie einfach und bequem von zu Hause aus stellen. Den Online-Antrag finden Sie unter www.jobcenter.digital\bür­ger­geld.

Sie brauchen den Antrag auf das Bür­ger­geld für einen Monat nicht unbedingt in dem Monat stellen, in dem Sie die Rechnung zahlen müssen (Fäl­lig­keits­mo­nat). Jedoch müssen Sie den Antrag spä­tes­tens bis zum Ablauf des dritten Monats nach dem Fäl­lig­keits­mo­nat stellen. Das heißt, dass Sie bei einer Fäl­lig­keit der Nach­zah­lung oder der Rechnung im Januar 2023 den Antrag noch bis April 2023 stellen können. Das gilt für alle Anträge, die bis zum 31. Dezember 2023 gestellt werden.

Bei der Prüfung, ob Sie für einen Monat Anspruch auf Bürgergeld haben, werden alle auch sonst erforderlichen Leistungsvoraussetzungen geprüft.

Das heißt, dass zum Beispiel das Einkommen aller Mit­glie­der Ihrer Be­darfs­ge­mein­schaft für diesen Monat geprüft wird. Wer zu Ihrer Be­darfs­ge­mein­schaft gehört, können Sie in den Aus­füll­hin­wei­sen zum Haupt­an­trag auf Bür­ger­geld unter www.ar­beits­agen­tur.de/hinweise-sgb2 nachlesen (Hinweis Nr. 4).

Auch zu Ihrem Vermögen müssen Sie Auskunft geben. Beim Bür­ger­geld für einen Monat hat jede Person der Be­darfs­ge­mein­schaft einen Frei­be­trag von 15.000 Euro.

Haben Sie Fragen zur Be­an­tra­gung von Bür­ger­geld für einen Monat? Dann wenden Sie sich gerne an uns.