Die zweite Stufe des Bürgergeldgesetzes ist zum 01.07.2023 in Kraft getreten. Die wichtigsten Gesetzesänderungen stellen wir Ihnen hier kurz vor:
Die zweite Stufe des Bürgergeldgesetzes ist zum 01.07.2023 in Kraft getreten. Die wichtigsten Gesetzesänderungen stellen wir Ihnen hier kurz vor:
Die Freibeträge für alle Erwerbstätigen werden erhöht. Bei einem Einkommen zwischen 520 und 1000 Euro dürfen 30 Prozent davon behalten werden.
Junge Menschen dürfen das Einkommen aus Schüler- und Studentenjobs und aus einer beruflichen Ausbildung genauso wie Bundesfreiwilligen- und FSJ-dienstleistende bis zur Minijob-Grenze (derzeit 520 Euro) behalten. Einkommen aus Schülerjobs in den Ferien bleibt gänzlich unberücksichtigt. Ehrenamtliche können jährlich bis zu 3.000 Euro der Aufwandsentschädigung behalten.
Der Kooperationsplan ersetzt die Eingliederungsvereinbarung.
Der Kooperationsplan wird ohne Rechtsfolgen erstellt und wird nur im beiderseitigen Einvernehmen erstellt. Sollte es dennoch zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann das neue Schlichtungsverfahren weiterhelfen. Beispiel, Sie möchten eine berufliche Weiterbildung machen, aber Ihr Berater möchte dies nicht fördern. Dann können Sie das Schlichtungsverfahren nutzen. Weitere Informationen werden Sie von Ihrem Berater erhalten.
Bürgergeldbeziehende können die ganzheitliche Betreuung/Coaching als neues Angebot in Anspruch nehmen. Das Coaching kann aufsuchend, ausbildungs- oder beschäftigungsbegleitend erfolgen.
Wer eine Weiterbildung mit Abschluss in Angriff nimmt, bekommt für erfolgreiche Zwischen - und Abschlussprüfungen eine Weiterbildungsprämie. Zusätzlich gibt es ein monatliches Weiterbildungsgeld in Höhe von 150 Euro.
Für andere Maßnahmen, die für eine nachhaltige Integration besonders wichtig sind, gibt es einen monatlichen Bürgergeldbonus von 75 Euro.