Zum 01.01.2023 werden die Regelbedarfe zur Sicherung des Lebensunterhalts neu festgesetzt.
Die Regelbedarfe ergeben sich aus dem „Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetz-buch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes“. In diesem Zusammenhang werden auch die regelbedarfsabhängigen Mehrbedarfe (§ 21 Abs. 2 bis 5 und 7 SGB II) angepasst, soweit sie nicht individuell festgesetzt worden sind.
Die Leistungsansprüche werden automatisch neu berechnet. Eine gesonderte Antragstellung ist hierfür nicht erforderlich. Die Änderungsbescheide werden in den nächsten Wochen zugestellt.
Die neuen Werte sind hier zu finden.