1.  Aus Bür­ger­geld wird Grund­si­che­rungs­geld
     Zum 1. Juli 2026 wird das Bür­ger­geld durch eine neue Grund­si­che­rung ersetzt. Die Leis­tun­gen bleiben grund­sätz­lich erhalten, al­ler­dings gelten künftig neue Regeln für Leis­tungs­be­zie­hen­de.

  2. Schnel­le­re Ver­mitt­lung in Arbeit
    Die Aufnahme einer Be­schäf­ti­gung steht wieder stärker im Vor­der­grund. Die Jobcenter sollen Leis­tungs­be­rech­tig­te schneller in Arbeit ver­mit­teln, Wei­ter­bil­dun­gen und Qua­li­fi­zie­run­gen bleiben möglich, haben aber nicht mehr au­to­ma­tisch Vorrang.

  3. Än­de­run­gen bei den Leis­tungs­min­de­run­gen
    Wer Termine ohne Ent­schul­di­gung versäumt oder ver­ein­bar­te Pflichten nicht einhält, muss mit stärkeren Folgen rechnen, wie zum Beispiel:
    • Eine Minderung von 30 Prozent für einen Monat, wenn ein Termin nicht wahr­ge­nom­men wird
    • Eine Minderung von 30 Prozent für drei Monate, wenn eine Maßnahme, ein Sprach­kurs oder Ver­ein­ba­run­gen aus dem Ko­ope­ra­ti­ons­plan nicht ein­ge­hal­ten werden
    • Ein An­spruchs­ver­lust, wenn eine tat­säch­lich mögliche Arbeit bewusst nicht auf­ge­nom­men wird
    • Ein An­spruchs­ver­lust, wenn drei Mel­de­ter­mi­ne hin­ter­ein­an­der un­ent­schul­digt versäumt werden

  4. Ver­mö­gens­prü­fung
     Die bisherige Ka­renz­zeit, während der Vermögen weit­ge­hend geschützt war, entfällt.
     Eigenes Vermögen wird künftig bereits zu Beginn des Leis­tungs­be­zugs stärker be­rück­sich­tigt. Die Frei­be­trä­ge ori­en­tie­ren sich am Alter der leis­tungs­be­rech­tig­ten Person.

  5. Un­ter­kunfts­kos­ten werden stärker begrenzt
    Kosten, die mehr als das 1,5-Fache der an­ge­mes­se­nen Un­ter­kunfts­kos­ten betragen, werden auch in der Ka­renz­zeit nicht anerkannt.

  6.  Der Re­gel­be­darf bleibt un­ver­än­dert
     Die Höhe der Re­gel­be­dar­fe bleibt un­ver­än­dert. Es gelten weiterhin die bis­he­ri­gen Re­gel­be­dar­fe.

  7.  Haftung für Ar­beit­ge­ber
     Neu ist eine Regelung für Ar­beit­ge­ber:
     Wenn eine Be­schäf­ti­gung nicht richtig, nicht voll­stän­dig oder nur zum Schein an­ge­mel­det wird, können Ar­beit­ge­ber für Leis­tun­gen haften, die dadurch zu Unrecht bezogen wurden.